Verweis auf eine günstigere Werkstatt: wann die Versicherung kürzen darf
Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.
Auf den Punkt
Bei fiktiver Abrechnung darf die gegnerische Versicherung Sie auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, aber nur wenn dieser Betrieb für Sie mühelos zugänglich ist und qualitativ gleichwertig arbeitet. Unzumutbar ist der Verweis regelmäßig bei Fahrzeugen bis drei Jahren und bei älteren Fahrzeugen, die lückenlos in einer Markenwerkstatt gewartet wurden. Die Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen, nicht Sie widerlegen.
- Der Geschädigte muss sich bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese mühelos zugänglich und qualitativ gleichwertig ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09)
- Bei Fahrzeugen bis drei Jahren ist ein solcher Verweis regelmäßig unzumutbar (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09)
- Auch bei älteren Fahrzeugen kann der Verweis unzumutbar sein, wenn der Geschädigte durch Serviceheft, Rechnungen oder Wartungsnachweise belegt, dass er stets in einer Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09)
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der benannten Werkstatt trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte (BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 405/24)
- Wer trotz unzumutbarer Verweisung in einer freien Werkstatt reparieren lässt, verliert dadurch den Einwand der Unzumutbarkeit nicht (BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 405/24)
- Der Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist möglich, aber nur vollständig: einzelne Posten wie die Mehrwertsteuer lassen sich nicht nachträglich hinzurechnen (BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21)
Es gibt einen Moment, den viele Geschädigte gleich beschreiben. Das Gutachten liegt vor, die Forderung ist raus, und dann kommt die Abrechnung der gegnerischen Versicherung mit einem Betrag, der deutlich unter der kalkulierten Summe liegt. Beigefügt ist ein Prüfbericht, in dem ein Betrieb auftaucht, von dem man noch nie gehört hat, dazu ein Stundensatz, der zehn oder zwanzig Euro unter dem liegt, mit dem ich im Gutachten gerechnet habe. Diese sogenannte Verweisung ist der häufigste Hebel, mit dem eine Reparaturkostenposition kleiner gerechnet wird.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob die Versicherung das darf. Sie darf es unter Umständen. Die Frage ist, ob sie es in Ihrem Fall darf. Und die Antwort darauf steht überraschend oft nicht in juristischen Feinheiten, sondern in Ihren Fahrzeugpapieren und in Ihrem Serviceheft.
Warum die Verweisung überhaupt möglich ist
Wer einen Schaden ersetzt bekommt, soll wirtschaftlich so stehen wie ohne den Unfall, aber er soll den Aufwand auch nicht unnötig in die Höhe treiben. Aus diesem Gedanken heraus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Geschädigter sich auf eine günstigere, gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Für die Abrechnung auf Gutachtenbasis hat der BGH das mit dem Urteil vom 20. Oktober 2009 ausgeformt: Grundsätzlich dürfen Sie die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, der Schädiger kann Sie aber auf eine freie Fachwerkstatt verweisen, wenn deren Reparatur qualitativ gleichwertig ist und der Betrieb für Sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist.
Damit ist die Verweisung kein Freibrief, sondern ein eng geschnittenes Recht mit Voraussetzungen. Wer sie prüfen will, arbeitet drei Fragen nacheinander ab.
Erste Frage: Wie alt ist das Fahrzeug?
Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre, endet die Prüfung meist hier. Für diese Fahrzeuge hält die Rechtsprechung einen Verweis auf eine freie Werkstatt regelmäßig für unzumutbar, und zwar aus einem praktischen Grund: An der Markenwerkstatt hängen Gewährleistungsansprüche, Herstellergarantien und Kulanzentscheidungen, die Sie sich nicht durch eine Fremdreparatur verbauen lassen müssen. Der niedrigere Stundensatz aus dem Prüfbericht trägt dann nicht, und es bleibt bei den Sätzen der markengebundenen Werkstatt.
Zweite Frage: Wo wurde das Fahrzeug bisher gewartet?
Bei älteren Fahrzeugen verschiebt sich der Schwerpunkt vom Alter auf die Historie. Der BGH hat im Juni 2010 klargestellt, dass auch jenseits der Drei-Jahres-Grenze ein Verweis unzumutbar sein kann, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, und der Schädiger das nicht widerlegt. Als Nachweis nennt die Entscheidung ausdrücklich das Scheckheft, Rechnungen und dokumentierte Wartungstermine.
Hier liegt in der Praxis der wunde Punkt, und ich sage das bewusst deutlich, weil es Geld kostet: Dieses Argument trägt nur, wenn die Historie lückenlos ist. Ein einziger Wechsel zu einer freien Werkstatt, ein Halterwechsel mit unklarer Servicelage, ein fehlender Stempel für eine Inspektion, und der Einwand steht auf wackligem Boden. Wer beim Gebrauchtwagenkauf die Servicehistorie nicht vollständig mitnimmt, verliert diese Verteidigungslinie oft, ohne es zu ahnen, und merkt es erst Jahre später bei genau so einer Abrechnung.
Fällt die Prüfung an dieser Stelle negativ aus, heißt das nicht automatisch, dass die Kürzung berechtigt ist. Es heißt nur, dass zwei starke Argumente weggefallen sind und die Auseinandersetzung sich auf die dritte Frage verlagert.
Dritte Frage: Hat die Versicherung die Gleichwertigkeit wirklich dargelegt?
Auch wenn Alter und Wartungshistorie nicht für Sie sprechen, ist die Verweisung nicht automatisch wirksam. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schädiger und damit bei seiner Versicherung. Sie muss aufzeigen, dass die Reparaturqualität des benannten Betriebs dem Niveau einer markengebundenen Werkstatt entspricht, und sie muss Umstände entkräften, die Ihnen eine Reparatur außerhalb der Markenwerkstatt unzumutbar machen. Der Bundesgerichtshof hat diese Verteilung zuletzt im Urteil vom 24. März 2026 erneut bestätigt.
In den Prüfberichten, die mir vorgelegt werden, steht dazu häufig wenig Konkretes. Der Betrieb wird benannt, es folgt eine allgemeine Formel über Zertifizierung oder Fachbetriebseigenschaft, und das war es. Ob dort mit Herstellervorgaben gearbeitet wird, ob Originalteile verbaut werden, ob die nötige Ausstattung für Ihr Fahrzeug überhaupt vorhanden ist, bleibt offen. Genau dort setze ich an, wenn ich eine Verweisung prüfe. Bei modernen Fahrzeugen mit Fahrerassistenzsystemen ist die Frage nach der Kalibrierfähigkeit oft schon der Punkt, an dem ein pauschaler Verweis in sich zusammenfällt, weil die dafür nötige Technik und Freigabe im benannten Betrieb schlicht nicht vorhanden ist.
Dazu kommt die Erreichbarkeit. Ein Betrieb, den Sie nur mit erheblichem Aufwand ansteuern können, ist keine mühelos zugängliche Alternative. Wo genau die Grenze verläuft, beurteilen Gerichte unterschiedlich und einzelfallbezogen, eine feste Kilometerzahl gibt es nicht.
Eine wichtige Klarstellung von 2026
Viele Geschädigte lassen ihr Fahrzeug irgendwann doch reparieren, häufig in einer freien Werkstatt, weil es schneller oder günstiger geht. Lange bestand die Sorge, damit das eigene Argument zu verlieren, man hätte sich auf eine freie Werkstatt gar nicht verweisen lassen müssen.
Der BGH hat dazu am 24. März 2026 entschieden, dass diese Sorge unbegründet ist. Wer sich auf die Unzumutbarkeit einer Verweisung beruft, verliert diesen Einwand nicht dadurch, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich in einer freien Werkstatt hat reparieren lassen. Maßgeblich ist die Zumutbarkeit als solche, nicht das spätere Verhalten. Für die fiktive Abrechnung bedeutet das: Ihre tatsächlichen Reparaturmaßnahmen sind dort grundsätzlich nicht der Maßstab.
Wenn der Verweis trägt: der Weg über die Rechnung
Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verweisung standhält, ist das unangenehm, aber es ist kein Grund, sich in eine aussichtslose Auseinandersetzung zu begeben. Dann ist die fiktive Abrechnung schlicht nicht mehr der wirtschaftlich beste Weg.
Wer tatsächlich reparieren lässt und konkret abrechnet, verschiebt die Grundlage: Maßgeblich ist dann der wirklich angefallene Aufwand, belegt durch die Werkstattrechnung, und nicht mehr ein kalkulierter Stundensatz aus einem Prüfbericht. Fällt die Reparatur teurer aus als die Kürzung vermuten ließ, ist die Rechnung das stärkere Argument.
Ein Punkt ist dabei wichtig, weil er in der Praxis teuer wird: Dieser Wechsel muss vollständig erfolgen. Sie können nicht die fiktive Summe behalten und sich daneben einzelne Posten aus der konkreten Abrechnung herauspicken, etwa die inzwischen angefallene Mehrwertsteuer. Der Bundesgerichtshof hat diese Vermischung mit Urteil vom 5. April 2022 (VI ZR 7/21) ausgeschlossen. Entweder Gutachtenbasis oder tatsächlicher Aufwand, nicht das Beste aus beidem. Bemerkenswerterweise benennen Versicherer diesen Weg in ihren Ablehnungsschreiben oft selbst, mit einer Formulierung wie der Bitte, die Kosten durch Vorlage der Reparaturrechnung darzulegen. Das ist kein Textbaustein ohne Bedeutung, sondern ein Hinweis darauf, wo die Sache noch zu drehen wäre.
Welche Unterschiede zwischen beiden Abrechnungswegen sonst noch bestehen, ordnet der Beitrag zur fiktiven Abrechnung ein.
Fiktive Abrechnung nach dem Unfall: auf Gutachtenbasis statt Reparatur Wie die Auszahlung auf Gutachtenbasis funktioniert, warum nur der Netto-Betrag fließt und welche Positionen Ihnen dabei erhalten bleiben.Was ich als Sachverständiger davon habe, das vorher zu wissen
Meine Erfahrung aus der Fallarbeit ist eindeutig: Die Reihenfolge entscheidet. Wer einer Kürzung widerspricht, ohne vorher Fahrzeugalter und Wartungshistorie geklärt zu haben, argumentiert ins Blaue. Läuft es gut, trägt der Einwand. Läuft es schlecht, liefert man der Gegenseite eine leichte Antwort, verliert Wochen und steht am Ende schlechter da, als wenn man gleich auf die konkrete Reparatur umgeschwenkt wäre.
Deshalb kläre ich diese beiden Punkte, sobald eine Verweisung im Raum steht, und sage offen, wenn ein Widerspruch wenig Aussicht hat. Ein ehrliches “hier tragen Ihre Argumente nicht, lassen Sie uns den anderen Weg gehen” ist mehr wert als ein Schreiben, das gut klingt und nichts bewegt.
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Häufige Fragen
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich ja, aber nur unter Bedingungen. Der benannte Betrieb muss für Sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein und eine Reparatur bieten, die der einer markengebundenen Fachwerkstatt qualitativ gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen, sie folgt nicht schon daraus, dass sie einen Betrieb benennt.
Was bedeutet die Drei-Jahres-Grenze beim Werkstattverweis?
Bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, muss sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Hintergrund sind Gewährleistungs-, Kulanz- und Garantieinteressen, die an der Markenwerkstatt hängen. Bei älteren Fahrzeugen kommt es dagegen darauf an, wo das Fahrzeug bisher gewartet wurde.
Hilft mir mein Scheckheft gegen den Werkstattverweis?
Ja, wenn es lückenlos ist. Auch bei Fahrzeugen über drei Jahren kann ein Verweis unzumutbar sein, wenn Sie belegen, dass Sie Ihr Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt haben warten und reparieren lassen. Als Nachweis dienen das Serviceheft, Werkstattrechnungen oder dokumentierte Wartungstermine. Schon eine Lücke, etwa ein Wechsel zu einer freien Werkstatt, kann dieses Argument entwerten.
Reicht es, wenn die Versicherung einfach einen Betrieb nennt?
Nein. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Schädiger und seiner Versicherung. Sie muss aufzeigen, dass die Reparaturqualität dem Niveau einer Markenwerkstatt entspricht, und Umstände entkräften, die Ihnen eine Reparatur außerhalb der Markenwerkstatt unzumutbar machen. Eine allgemein gehaltene Formel über Zertifizierungen genügt dafür in der Praxis oft nicht.
Was mache ich, wenn der Verweis rechtlich trägt?
Dann ist die fiktive Abrechnung nicht mehr der beste Weg. Lassen Sie tatsächlich reparieren und rechnen Sie konkret ab, ist der wirklich angefallene Aufwand maßgeblich und nicht mehr der kalkulierte Stundensatz aus einem Prüfbericht. Genau diesen Weg benennen Versicherer in ihren Ablehnungsschreiben oft selbst.
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