Nutzungsausfall oder Mietwagen: was Ihnen ohne Fahrzeug zusteht
Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.
Auf den Punkt
Steht Ihr Fahrzeug nach dem Unfall still, haben Sie die Wahl zwischen einem Mietwagen zum Normaltarif oder einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, beide zusammen gibt es nicht. Der Tagessatz richtet sich nach der Fahrzeuggruppe und der erforderlichen Ausfalldauer, die ich im Gutachten belege. Ein Unfallersatztarif beim Mietwagen wird nur ersetzt, soweit echte unfallbedingte Mehrleistungen ihn rechtfertigen.
- Sie wählen zwischen Mietwagen und pauschaler Nutzungsausfallentschädigung, beide Ansprüche nebeneinander gibt es nicht
- Die Höhe der Tagespauschale richtet sich nach der Fahrzeuggruppe der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch und dem Fahrzeugalter
- Erstattungsfähig ist beim Mietwagen grundsätzlich nur der erforderliche Normaltarif, ein teurerer Unfallersatztarif nur bei echten unfallbedingten Mehrleistungen
- Der Anspruch setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in der Ausfallzeit tatsächlich genutzt hätten, sogenannter Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
- Auch bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur kann Nutzungsausfall zustehen, maßgeblich ist die tatsächliche Ausfallzeit und Ihr Nutzungswille
Wenn ich nach einem Unfall zur Besichtigung komme, dreht sich das erste Gespräch fast nie um Bleche und Lackschichten. Es dreht sich um eine viel banalere Frage: Wie kommt der Geschädigte morgen früh zur Arbeit? Das Auto steht, der Alltag aber läuft weiter, und genau in dieser Lücke entsteht ein Schaden, der mit dem Blechschaden überhaupt nichts zu tun hat. Den Verlust an Mobilität sieht man dem Fahrzeug nicht an, ersetzbar ist er trotzdem.
In diesem Beitrag schildere ich aus der Sicht des Sachverständigen, welche zwei Wege Ihnen offenstehen, um diese Zeit ohne eigenes Fahrzeug auszugleichen, und warum gerade hier mein Gutachten den Ausschlag gibt. Denn ob am Ende der volle Betrag bei Ihnen ankommt, hängt an zwei Zahlen, die beide aus der Begutachtung stammen: an der richtigen Einstufung Ihres Wagens und an der ehrlich bemessenen Zahl der Tage, die er Ihnen gefehlt hat.
Zwei Wege, ein Nachteil: das Wahlrecht
Beide Ansprüche, um die es hier geht, sollen denselben Mangel beheben, nämlich dass Ihnen Ihr Auto für eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung stand. Daraus folgt eine Entscheidung, die Sie treffen, nicht die Versicherung: Entweder Sie überbrücken die Zeit mit einem Mietwagen, dann werden die erforderlichen Mietkosten getragen. Oder Sie verzichten auf ein Ersatzfahrzeug und nehmen stattdessen eine pauschale Entschädigung pro Tag mit. Was nicht geht, ist beides zugleich einzustreichen, denn dann würde derselbe Ausfall doppelt bezahlt.
Welcher Weg sich lohnt, hängt weniger am Recht als an Ihrer Lebenssituation. Wer beruflich täglich Strecke macht oder ohne Auto schlicht nicht zum Kindergarten und zurück kommt, ist mit dem Mietwagen gut beraten, weil die Mobilität sofort wiederhergestellt ist. Wer dagegen in der Stadt wohnt, das Auto eher am Wochenende nutzt und unter der Woche ohnehin Bahn fährt, fährt mit der pauschalen Entschädigung oft besser: Das Geld steht frei zur Verfügung, und der ganze Aufwand mit Anmietung, Tarifvergleich und Rückgabe entfällt. Ich weise im Gutachten beide Größen aus, damit Sie die Wahl überhaupt informiert treffen können.
Der pauschale Tagessatz und die Fahrzeuggruppe
Entscheiden Sie sich gegen den Mietwagen, bemisst sich Ihre Entschädigung nach einer in der Praxis seit Jahrzehnten anerkannten Tabelle, die nach ihren Verfassern als Sanden-Danner-Küppersbusch geläufig ist. Sie sortiert nahezu jedes am Markt verfügbare Modell in eine Fahrzeuggruppe ein, und an jeder Gruppe hängt ein fester Betrag pro Tag. Das Prinzip ist nüchtern: Je hochwertiger und teurer der entgangene Gebrauch, desto höher der Tagessatz.
Die Spanne reicht von einem niedrigen zweistelligen Betrag bei Kleinst- und Kleinwagen bis zu deutlich über hundert Euro am Tag in den oberen Gruppen. Wichtig ist dabei ein Detail, das viele übersehen: Das Alter des Fahrzeugs zieht den Satz nach unten. Ein in die Jahre gekommener Wagen wird in aller Regel um eine, bei sehr hohem Alter um mehrere Gruppen tiefer eingestuft, weil sein Gebrauchswert geringer angesetzt wird. Diese Herabstufung gehört sauber ins Gutachten, sonst rechnet die Gegenseite sie später selbst und meist zu Ihren Lasten heraus.
Damit Sie ein Gefühl für die Mechanik bekommen: Steht Ihr Mittelklassewagen laut Begutachtung neun Tage in der Werkstatt und liegt der Tagessatz seiner Gruppe bei einem mittleren Wert, multiplizieren sich diese beiden Zahlen schlicht miteinander. Nicht mehr, nicht weniger. Genau weil die Formel so simpel ist, lohnt es sich, beide Faktoren von Anfang an zu sichern, statt sie hinterher mühsam zu verteidigen.
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Voraussetzung: Sie wollten fahren und hätten fahren können
Ein verbreiteter Irrtum lautet, der Tagessatz fließe automatisch, sobald das Auto steht. So ist es nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in der Ausfallzeit auch tatsächlich genutzt hätten. Juristen sprechen von Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit, und beides muss gegeben sein.
Was das praktisch bedeutet, zeigt das Gegenbeispiel am deutlichsten: Wer in genau der Woche, in der sein Wagen repariert wird, ohnehin im Krankenhaus liegt oder im Auslandsurlaub ist, hätte das Auto gar nicht bewegt. In diesem Zeitraum entsteht kein Nutzungsausfall, weil kein Gebrauch entgangen ist. Umgekehrt müssen Sie keinen lückenlosen Fahrtennachweis führen. Wer im Alltag auf sein Auto angewiesen ist, dem wird der Nutzungswille im Regelfall ohne Weiteres zugestanden. Sinnvoll ist es trotzdem, sich zu notieren, wofür Sie den Wagen normalerweise brauchen, damit der Bedarf im Zweifel schnell auf dem Tisch liegt.
Mietwagen: nur der Normaltarif zählt
Wählen Sie den anderen Weg und mieten ein Ersatzfahrzeug, lauert dort die teuerste Falle des ganzen Themas. Viele Vermietstationen halten für Unfallgeschädigte einen eigenen, sogenannten Unfallersatztarif bereit. Er ist bequem, weil Sie nichts vorstrecken müssen und die Station direkt mit der Versicherung abrechnet, aber er liegt oft erheblich über dem gewöhnlichen Mietpreis. Genau diesen Aufschlag streicht die Versicherung später, und das mit gutem Grund.
Denn ersatzfähig ist im Kern nur der erforderliche Normaltarif, also der Preis, den Sie für dasselbe Fahrzeug bei normaler Anmietung zahlen würden. Ein höherer Unfallersatztarif wird nur insoweit getragen, als ihn echte unfallbedingte Zusatzleistungen rechtfertigen. Für Sie heißt das ganz praktisch: Fragen Sie vor der Anmietung aktiv nach dem normalen Preis und vergleichen Sie kurz. Bleibt Ihnen am Unfalltag abends nachweislich nur eine teurere Station, dann halten Sie genau das fest, denn unter solchen Umständen kann auch ein höherer Tarif erforderlich gewesen sein. Wer das nicht dokumentiert, bleibt im Streitfall leicht auf der Differenz sitzen.
Fahrzeugklasse und der Abzug für Eigenersparnis
Auch die Größe des Mietwagens ist nicht beliebig. Angemessen ist ein Fahrzeug, das in etwa Ihrem eigenen entspricht. Eine deutlich höhere Klasse mietet sich auf eigene Rechnung, denn was über das Erforderliche hinausgeht, trägt die Gegenseite nicht. Spannend wird es bei der Frage der ersparten Eigenkosten. Während Ihr eigenes Auto steht, verschleißt es nicht, verbraucht kein Öl, sammelt keine Kilometer. Diesen Vorteil rechnet man Ihnen an, indem ein Abzug von der Mietsumme vorgenommen wird, üblicherweise ein kleiner Prozentsatz.
Es gibt einen eleganten Weg, diesen Abzug zu umgehen: eine Klasse kleiner zu mieten. Wer bewusst ein etwas bescheideneres Fahrzeug nimmt, als er selbst fährt, dem wird die Eigenersparnis häufig gar nicht erst abgezogen, weil der kleinere Wagen diesen Vorteil schon einpreist. Unterm Strich kann das günstiger sein, als gleichwertig zu mieten und den Abzug hinzunehmen. Behalten Sie außerdem die Konditionen im Blick: eine ausreichende Freikilometer-Grenze, eine sinnvolle Selbstbeteiligung, keine Zusatzpakete, die Sie nicht brauchen. Was unnötig ist, kürzt die Versicherung später als nicht erforderlich, und dann zahlen Sie es selbst.
Wie ich die Ausfalldauer und die Klasse belege
Beide Wege, der Tagessatz wie der Mietwagen, hängen an einer Größe, die ich als Sachverständiger liefere: an der erforderlichen Ausfalldauer. Bei einer Reparatur ist das die Zeit, die das Fahrzeug nach den notwendigen Arbeiten realistisch in der Werkstatt steht. Diese Dauer beziffere ich im Gutachten nicht über den Daumen, sondern aus dem Umfang der Instandsetzung heraus, ergänzt um angemessene Zeit für die Begutachtung selbst und für Ihre Entscheidung. Beim Totalschaden tritt an deren Stelle die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit, die Sie realistisch brauchen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden.
Was bewusst nicht mitzählt, sind Verzögerungen, die Sie selbst zu verantworten haben. Wer den Reparaturauftrag grundlos wochenlang liegen lässt, kann diese Extratage nicht der Gegenseite anlasten. Stockt es dagegen, weil ein Ersatzteil nicht lieferbar ist oder die Werkstatt ausgelastet ist, geht das nicht zu Ihren Lasten. Deshalb halte ich im Gutachten fest, wann der Schaden begutachtet wurde, und Sie sollten ergänzend dokumentieren, wann der Auftrag erteilt und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Diese Kette aus Daten ist es, mit der sich eine verkürzte Ausfallzeit entkräften lässt.
Genauso wichtig ist die saubere Zuordnung zur Fahrzeuggruppe. Welche Gruppe für Ihr konkretes Modell mit seiner konkreten Ausstattung und seinem Alter gilt, ist keine Geschmacksfrage, sondern eine fachliche Festlegung, die ich begründen muss. Steht sie nachvollziehbar im Gutachten, hat die Versicherung wenig Spielraum, Sie still eine Gruppe tiefer zu rechnen. Dass Sie überhaupt selbst bestimmen, wer dieses Gutachten erstellt, ist dabei kein Detail, sondern Ihr gutes Recht, das der Beitrag zur freien Gutachterwahl im Einzelnen erklärt.
Wo die Gegenseite an der Ausfallzeit ansetzt
Mietwagen und Nutzungsausfall gehören zu den Positionen, an denen in Abrechnungen am häufigsten gekürzt wird, und das hat einen einfachen Grund: Beide Werte beruhen auf Einschätzungen, nicht auf einer fixen Rechnung mit Teilenummern, und Einschätzungen lassen sich leichter in Frage stellen. In meiner Praxis begegnen mir dabei immer wieder dieselben Hebel.
Mal wird die Ausfalldauer unter die im Gutachten ausgewiesene Reparaturzeit gedrückt, als hätte der Wagen schneller fertig sein müssen. Mal wird der Tagessatz ohne sachlichen Grund eine Gruppe nach unten korrigiert. Beim Mietwagen wird der Aufschlag des Unfallersatztarifs gestrichen, was meist berechtigt ist, mitunter aber auch die Eigenersparnis abgezogen, obwohl Sie längst klassentiefer gemietet hatten. Und manchmal wird der Bedarf grundsätzlich bestritten, mit dem Argument, Sie hätten ja gar nicht fahren müssen. Gegen jeden dieser Hebel ist dieselbe Antwort wirksam: ein Gutachten, das Dauer und Gruppe begründet, und Belege, die Ihren Nutzungswillen und Ihre Anmietung stützen. Wie die einzelnen Schritte einer solchen Begutachtung ablaufen, schildere ich unter Ablauf der Begutachtung, und wenn Sie einen Sachverständigen in Ihrer Nähe suchen, finden Sie ihn über die Übersicht Kfz-Gutachter vor Ort.
Was Sie konkret tun sollten
Am Ende lässt sich das Thema auf eine Handvoll Schritte eindampfen, die über erstaunlich viel Geld entscheiden, ohne dass sie großen Aufwand machen. Entscheiden Sie zuerst ehrlich, ob Sie in der Ausfallzeit wirklich auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Lautet die Antwort ja, mieten Sie zum Normaltarif und am besten eine Klasse unter Ihrem eigenen Wagen. Lautet sie nein oder kommen Sie kurzzeitig anders zurecht, lohnt sich der pauschale Tagessatz, der Ihnen ohne jede Anmietung zusteht.
Sichern Sie in beiden Fällen die Grundlage, bevor gerechnet wird: ein Gutachten, das die erforderliche Ausfalldauer und die Fahrzeuggruppe nachvollziehbar ausweist. Heben Sie alle Daten auf, vom Reparaturbeginn bis zur Rückgabe, beim Mietwagen zusätzlich Vertrag, Rechnung und Ihren kurzen Tarifvergleich. Und nehmen Sie eine Kürzung an dieser Stelle nicht achselzuckend hin. Die Mobilität, die Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall gefehlt hat, ist ein echter Schaden, und mit einer belastbaren Grundlage in der Hand lässt er sich auch beziffern, statt nur behauptet zu werden.
Kfz-Gutachten nach unverschuldetem Unfall: Ihr Recht auf die volle Schadenshöhe Wie das unabhängige Gutachten alle Positionen, von der Reparatur über Wertminderung bis zur Ausfallzeit, beweissicher zusammenführt. Der Überblick für Geschädigte.Häufige Fragen
Bekomme ich Nutzungsausfall und Mietwagen gleichzeitig?
Nein, Sie wählen einen der beiden Wege. Entweder mieten Sie ein Ersatzfahrzeug und lassen sich die erforderlichen Mietkosten ersetzen, oder Sie verzichten darauf und erhalten für jeden Ausfalltag eine pauschale Entschädigung. Beides nebeneinander gibt es nicht, weil beide denselben Nachteil ausgleichen.
Wie wird die Höhe des Nutzungsausfalls bestimmt?
Maßgeblich sind die Fahrzeuggruppe nach der Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch und die Zahl der Ausfalltage. Jedem Modell ist eine Gruppe mit festem Tagessatz zugeordnet. Ich ordne Ihr Fahrzeug im Gutachten der richtigen Gruppe zu und weise die erforderliche Ausfalldauer aus, damit beide Faktoren belegbar sind.
Welche Mietwagenkosten muss die Versicherung übernehmen?
Erstattungsfähig ist grundsätzlich der erforderliche Normaltarif für ein vergleichbares Fahrzeug. Ein teurer Unfallersatztarif wird nur ersetzt, soweit echte unfallbedingte Mehrleistungen ihn rechtfertigen. Mieten Sie eine Klasse unter Ihrem eigenen Wagen, lässt sich der Abzug für ersparte Eigenkosten oft vermeiden.
Bekomme ich auch Nutzungsausfall, wenn ich nicht reparieren lasse?
Auch bei fiktiver Abrechnung kann ein Anspruch bestehen, denn entscheidend ist die tatsächliche Ausfallzeit und Ihr Nutzungswille, nicht die Reparaturrechnung. Die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer dient hier als Maßstab für die Tage, die Ihnen das Fahrzeug gefehlt hat.
Wie lange wird die Ausfallzeit erstattet?
Erstattet wird die erforderliche Dauer: bei der Reparatur die im Gutachten festgehaltene Reparaturzeit, beim Totalschaden die Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug, jeweils zuzüglich angemessener Zeit für Begutachtung und Entscheidung. Selbst verursachte Verzögerungen zählen nicht mit.
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