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KFZ-Haftpflicht gutachten
Aus der Praxis

Der Unfallgegner meldet den Schaden nicht: Wie ein Handyvideo die Regulierung wieder in Gang brachte

Von Tom Prennig ·

Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.

Auf den Punkt

Solange der eigene Versicherungsnehmer nichts meldet, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung keine eigene Sachverhaltsgrundlage — sie darf die Regulierung dann zurückstellen, bis der Hergang nachgewiesen ist. Der Geschädigte kann diesen Stillstand selbst auflösen: mit Fotos, Videos, Zeugenangaben und einer präzisen Hergangsschilderung. In diesem Fall kam die Abrechnung elf Wochen nach dem Beweismaterial — allerdings mit rund 1.100 Euro Kürzung, weil das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht durchgehend in der Markenwerkstatt gewartet war.

  • Der Geschädigte hat einen eigenen Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung — er ist nicht darauf angewiesen, dass der Unfallgegner den Schaden meldet (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG)
  • Wer rückwärts fährt und dabei ein stehendes Fahrzeug beschädigt, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins — die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren ist besonders streng (BGH, Urteil vom 26.01.2016, VI ZR 179/15)
  • Bei Fahrzeugen über drei Jahren darf die Versicherung grundsätzlich auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen; unzumutbar bleibt der Verweis unter anderem dann, wenn das Fahrzeug durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09)
  • In diesem Fall: gut drei Monate bis zur Abrechnung, danach rund 1.100 Euro Kürzung von etwa 4.000 Euro Reparaturkosten

Die Zahlen zum Fall

Fahrzeug
BMW X-Reihe
Schadenart
Kollision beim Rückwärtsfahren, fiktive Abrechnung nach Gutachten
Region
Rhein-Main-Gebiet
Kürzung der Versicherung
27 %
Ergebnis
rund 2.900 Euro reguliert, rund 1.100 Euro streitig geblieben

Die Ausgangslage war denkbar einfach. Ein SUV der BMW X-Reihe stand im Rhein-Main-Gebiet in einer Wohnstraße, der Fahrer hatte verkehrsbedingt angehalten, weil parkende Autos die Weiterfahrt blockierten. Ein entgegenkommendes Fahrzeug setzte zurück, fuhr weiter zurück — und kollidierte mit dem stehenden Wagen. Kein Streit über den Hergang, kein Zweifel an der Haftung. Dachte der Geschädigte.

Zwei Tage später lag das Schadengutachten vor: rund 4.000 Euro Reparaturkosten netto, Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keine Wertminderung wegen des Fahrzeugalters. Der Geschädigte entschied sich für die fiktive Abrechnung — er ließ sich den Schaden auszahlen, statt sofort reparieren zu lassen. Die Forderung ging zwei Tage nach dem Gutachten an die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Und dann passierte: nichts.

Das Schreiben, das den Stillstand erklärte

Knapp zwei Wochen nach der Forderung meldete sich die Versicherung. Ihre Antwort war kein Prüfbericht und keine Kürzung, sondern ein Satz, der den ganzen weiteren Verlauf des Falls erklärt: Man habe noch keine Informationen vom eigenen Versicherungsnehmer zu diesem Schadenfall. Eine Zahlungszusage könne man deshalb nicht geben.

Im selben Schreiben stand aber auch, was helfen würde — eine konkrete Liste:

  • eine polizeiliche Unfallmitteilung, falls es eine gibt
  • einen Beteiligungsnachweis: Dashcam-Aufnahmen, Fotos, Zeugen

Das ist der Punkt, an dem viele Fälle einschlafen. Der Geschädigte wartet auf die Versicherung, die Versicherung wartet auf ihren Kunden, und beide warten aneinander vorbei. Rechtlich muss der Geschädigte das nicht hinnehmen: Er hat nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen eigenen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob der Unfallgegner sich bei seiner Versicherung meldet.

Praktisch heißt das aber nicht, dass die Versicherung blind zahlen muss. Sie darf den Sachverhalt prüfen — und wenn ihr einziger Zeuge, ihr eigener Versicherungsnehmer, schweigt, bleibt der Hergang für sie zunächst offen. Wer schneller an sein Geld will, liefert die Beweise selbst.

Was der Geschädigte lieferte — und was daran nicht passte

Der Geschädigte hatte am Unfallort fotografiert und ein kurzes Video aufgenommen. Diese Aufnahmen gingen an die Versicherung. Die Reaktion kam prompt und war halb gut:

Durch den Ausweis und das Videomaterial ist die Beteiligung zwar nachgewiesen, allerdings der Hergang nicht.

Und dann kam der Satz, der eine Menge über die Sorgfalt beim ersten Anspruchsschreiben verrät: Laut Meldung sei das Fahrzeug des Geschädigten ordnungsgemäß abgestellt gewesen — auf dem Video sei das nicht zu erkennen.

Das war korrekt beobachtet. Das Fahrzeug war nämlich nicht geparkt. Der Fahrer saß am Steuer und hatte verkehrsbedingt angehalten. Für die Haftung macht das keinen Unterschied, im Gegenteil: Gegen den Rückwärtsfahrenden, der ein stehendes Fahrzeug beschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urteil vom 26.01.2016, VI ZR 179/15). Für den Regulierungsablauf machte es einen sehr großen Unterschied — denn nun stand eine Schilderung im Raum, die das eigene Beweismittel nicht bestätigte. Die Klärung dieses Widerspruchs kostete weitere Wochen.

Die Lehre daraus ist unbequem, aber einfach: Die Hergangsschilderung im ersten Schreiben muss zu dem passen, was Ihre Fotos und Videos zeigen. Ein Fahrzeug, in dem jemand sitzt und das verkehrsbedingt hält, ist kein „ordnungsgemäß abgestelltes” Fahrzeug. Wer hier ungenau formuliert, verschenkt Wochen — und liefert der Gegenseite einen Anhaltspunkt, den sie sonst nicht gehabt hätte.

Erst als der Hergang präzise nachgereicht wurde — der Fahrer saß im Auto, hatte wegen der Blockade angehalten, die Gegnerin setzte zurück und fuhr weiter zurück bis zur Kollision — kam Bewegung in die Sache. Zwei Wochen später beauftragte die Versicherung ihren Prüfdienstleister, vier Wochen später rechnete sie ab. Insgesamt vergingen gut drei Monate zwischen Unfall und Abrechnung.

Die Abrechnung: 27 Prozent weniger

Die Abrechnung kam dann mit einem Abzug von rund 1.100 Euro auf die Reparaturkosten — etwa 27 Prozent. Der beigefügte Prüfbericht listete sechs Positionen, darunter:

  • den Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt im Umkreis von rund 13 Kilometern, für Arbeitslohn und Lackierung zusammen
  • die Streichung der UPE-Aufschläge auf Ersatzteile
  • die Streichung der 2-Prozent-Kleinteilepauschale
  • eine Kürzung der veranschlagten Arbeitszeit für eine Folienarbeit

Gut zwei Drittel des gesamten Abzugs entfielen allein auf den Werkstattverweis. Und hier lohnt sich der ehrliche Blick, weil dieser Fall anders ausging als die meisten Prüfbericht-Fälle, über die wir hier schreiben.

Warum der Werkstattverweis diesmal nicht zu kippen war

Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten VW-Urteil (Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09) entschieden: Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann ihn auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen — aber nur, wenn diese gleichwertig und der Verweis zumutbar ist.

Unzumutbar ist der Verweis vor allem in zwei Konstellationen:

  1. Das Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre. Dann scheidet der Verweis praktisch aus.
  2. Das Fahrzeug ist älter, wurde aber durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert — Stichwort Scheckheftpflege. Auch dann kann der Verweis unzumutbar sein.

In diesem Fall traf beides nicht zu: Das Fahrzeug war deutlich über sieben Jahre alt und nicht durchgehend beim Vertragshändler gewartet worden. Damit fehlte das inhaltlich stärkste Gegenargument.

Angegriffen wurde die Kürzung trotzdem — über die formale Schiene: Die Versicherung hatte zwar eine Referenzwerkstatt benannt, aber kein konkretes Vergleichsangebot vorgelegt und die Gleichwertigkeit nur mit allgemeinen Formulierungen umschrieben. Diese Linie ist berechtigt und funktioniert in vielen Fällen. Hier funktionierte sie nicht: Die Versicherung antwortete nach zwei Wochen mit drei Sätzen — man habe erneut geprüft, es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, man bleibe bei der Entscheidung.

Unterm Strich blieben von rund 4.000 Euro Reparaturkosten etwa 2.900 Euro. Die Kosten des Sachverständigen wurden dagegen ungekürzt und direkt an das Gutachterbüro gezahlt — was in diesem Fall die einzige Position war, an der die Versicherung überhaupt nichts zu beanstanden hatte.

Was Sie aus diesem Fall mitnehmen können

Fotografieren Sie am Unfallort, auch wenn alles klar scheint. Nicht nur den Schaden am eigenen Auto: die Stellung beider Fahrzeuge zueinander, das gegnerische Kennzeichen, die Umgebung. Ein kurzes Video ist mehr wert als zehn Detailaufnahmen. In diesem Fall war das Handyvideo des Geschädigten der einzige Grund, warum die Versicherung die Beteiligung überhaupt als nachgewiesen ansah.

Notieren Sie Zeugen, solange sie noch da sind. Ein Name mit Telefonnummer auf dem Handydisplay ersetzt später eine Woche Schriftverkehr.

Schildern Sie den Hergang so, wie er war. Nicht so, wie er am besten klingt. Stand Ihr Auto, weil Sie geparkt hatten, oder weil Sie anhalten mussten? Diese Unterscheidung entscheidet nicht über Ihre Haftung, aber darüber, ob Ihre Angaben zu Ihren Beweismitteln passen.

Rechnen Sie beim Werkstattverweis realistisch. Ist Ihr Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, ist ein Verweis auf eine gleichwertige freie Werkstatt rechtlich möglich. Haben Sie dagegen alle Inspektionen beim Vertragshändler machen lassen, heben Sie die Nachweise auf — die Rechnungen sind bei dieser Frage bares Geld wert.

Und behalten Sie die Uhr im Blick. Der Haftpflichtversicherung wird in der Rechtsprechung eine angemessene Prüfungsfrist zugestanden; als grober Orientierungswert gelten vier bis sechs Wochen ab Vorlage der prüffähigen Unterlagen. Danach ist ein Sachstandsanruf oder eine Mahnung nicht unhöflich, sondern normal.

Mehr zur Berechnung ohne Reparatur lesen Sie in unserem Ratgeber zur fiktiven Abrechnung, zu Fristen und Verzug im Beitrag Regulierungsfrist und Verzug, und was die gegnerische Haftpflicht überhaupt ersetzen muss, steht in Was zahlt die Haftpflicht?.

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Tom Prennig, Kfz-Sachverständiger

Tom Prennig

Kfz-Sachverständiger

Unabhängiger Kfz-Sachverständiger mit Schwerpunkt Haftpflicht-Unfallschäden. Ermittelt die Schadenshöhe beweissicher, als belastbare Grundlage gegenüber der gegnerischen Versicherung.