Nichts gekürzt — und trotzdem elf Wochen bis zum Geld
Dieser Ratgeber liefert allgemeine, unverbindliche Informationen rund um das Kfz-Haftpflichtgutachten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den Umständen Ihres konkreten Falls ab.
Auf den Punkt
Auch ein völlig unstrittiger Unfall dauert selten drei Wochen. In diesem Fall waren es elf: gut vier Wochen Prüfzeit der Versicherung, zwei weitere Wochen nach einer folgenlos verstrichenen Frist und am Ende noch einmal zwei Wochen, weil die Bankverbindung des Geschädigten erst nach dem Geldeingang abgefragt wurde. Gekürzt wurde nichts — verloren ging trotzdem etwas, nämlich der nie angemeldete Nutzungsausfall.
- Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen räumt die Rechtsprechung dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen ein (st. Rspr. der Oberlandesgerichte, u. a. OLG Hamm, OLG Köln, OLG München)
- Nach Ablauf der angemessenen Prüffrist kommt der Versicherer in Verzug; Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB)
- Wer auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit dem Gegenverkehr kollidiert, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot — das begründet den Beweis des ersten Anscheins (§ 2 Abs. 2 StVO)
- In diesem Fall: rund 7.200 Euro vollständig reguliert, keine einzige Kürzung — aber elf Wochen vom Unfall bis zur Auszahlung
Die Zahlen zum Fall
- Fahrzeug
- Audi Q2
- Schadenart
- Frontschaden nach Kollision mit einem Fahrzeug aus dem Gegenverkehr
- Region
- Rhein-Main-Gebiet
- Kürzung der Versicherung
- 0 %
- Ergebnis
- rund 7.200 Euro, vollständig reguliert
Es gibt Fälle, in denen alles funktioniert. Ein Fahrzeug kommt auf die Gegenfahrbahn und kollidiert dort mit einem entgegenkommenden Audi Q2. Die Haftung ist damit praktisch entschieden, bevor irgendjemand ein Formular ausfüllt. Es gibt keinen Streit über den Hergang, keinen Prüfbericht, keine Diskussion über Stundenverrechnungssätze. Die gegnerische Versicherung zahlt am Ende jede geforderte Position in voller Höhe — bei zwei Positionen sogar etwas mehr, als ursprünglich beziffert worden war.
Und trotzdem vergingen zwischen dem Unfall und dem Geld auf dem Konto des Geschädigten elf Wochen.
Dieser Fall ist deshalb interessant, weil er zeigt: Die Dauer einer Schadenregulierung hat oft wenig damit zu tun, ob gestritten wird. Sie hat mit Abläufen zu tun. Und einige davon können Sie als Geschädigter beeinflussen.
Warum die Haftung hier von Anfang an feststand
Wer auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO. Ein solcher Geschehensablauf spricht nach dem Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer, der die Fahrbahnseite verlassen hat. Das entgegenkommende Fahrzeug befand sich dort, wo es hingehört — auf der eigenen Spur.
Hinzu kommt die Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG, die unabhängig von einem Verschulden greift. Für den Geschädigten heißt das: Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs tritt in dieser Konstellation regelmäßig vollständig zurück.
In der Praxis war die Sache entsprechend unspektakulär. Die Versicherung bestritt nie etwas. Sie brauchte nur Zeit.
Wo die elf Wochen hingingen
Vom Unfall bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen vergingen neun Tage. Vier Tage später lag das Gutachten vor: kalkulierte Reparaturkosten von rund 5.200 Euro brutto, eine merkantile Wertminderung von gut 200 Euro, ein Wiederbeschaffungswert weit über der Schadenhöhe. Kein Totalschaden, keine 130-Prozent-Frage, ein klarer Reparaturfall.
Repariert wurde später für rund 4.700 Euro — gut 500 Euro günstiger als kalkuliert. Das ist bei konkreter Abrechnung der Normalfall und kein Nachteil: Ersetzt wird, was tatsächlich angefallen ist. Die Versicherung zahlte diesen Rechnungsbetrag später auf den Cent genau.
Bis hierhin waren knapp zwei Wochen vergangen. Der Rest verteilte sich auf drei Abschnitte.
Erster Abschnitt: die Freigabe des eigenen Schreibens. Das Forderungsschreiben an die Versicherung lag am Tag nach dem Gutachten fertig vor — verschickt wurde es zwei Tage später, weil es zunächst vom Geschädigten freigegeben werden musste. Zwei Erinnerungen waren dafür nötig. Zwei Tage klingen nach nichts. Sie sind es auch, verglichen mit dem Rest. Aber sie sind der einzige Abschnitt in diesem Fall, den der Geschädigte vollständig selbst in der Hand hatte.
Zweiter Abschnitt: die Prüffrist — und was danach passiert. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen räumt die Rechtsprechung dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen ein. Diese Linie vertreten mehrere Oberlandesgerichte übereinstimmend. Der Gedanke dahinter: Der Versicherer muss den Schaden erst prüfen können, und solange er das bei ordnungsgemäßer Bearbeitung noch nicht abschließend beurteilen kann, gerät er nicht in Verzug.
Diese Frist ist also kein Freibrief, aber auch keine Schikane. Entscheidend ist, was nach ihrem Ablauf geschieht. Denn dann kommt der Versicherer in Verzug — mit der Folge, dass Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (§ 288 Abs. 1 BGB) und weitere Rechtsverfolgungskosten zu seinen Lasten gehen.
In diesem Fall wurde nach zwei Wochen eine Mahnung mit einer neuen Frist gesetzt. Diese Frist verstrich, ohne dass etwas geschah. Die angekündigte nächste Eskalationsstufe folgte nicht. Reguliert wurde am Ende trotzdem — aber erst gut zwei Wochen nach dem Fristablauf, nach einem weiteren Telefonat.
Das ist der Punkt, an dem in vielen Akten Zeit verloren geht: nicht während der Prüffrist, sondern danach. Eine Frist, auf deren Ablauf keine Konsequenz folgt, ist für den Empfänger keine Frist.
Dritter Abschnitt: die Bankverbindung. Als das Geld schließlich floss, dauerte es noch einmal gut zwei Wochen, bis es beim Geschädigten ankam. Der Grund war banal: Die Bankverbindung wurde erst abgefragt, als die Abrechnung der Versicherung bereits eingegangen war. Bis die Daten vorlagen, vergingen weitere elf Tage.
Diese zwei Wochen sind vollständig vermeidbar. Es gibt keinen Grund, die Kontodaten des Geschädigten nicht schon bei der Mandatsannahme zu erheben.
Der stille Verlust: eine Position, die nie gefordert wurde
Die eigentliche Lehre dieses Falls steht nicht im Abrechnungsschreiben, sondern in dem, was fehlt.
Das Gutachten wies eine Nutzungsausfallentschädigung von knapp 60 Euro pro Kalendertag aus, bei einer voraussichtlichen Reparaturdauer von vier Arbeitstagen. Genau so kam es: Die Werkstattrechnung weist Anlieferung und Fertigstellung aus, dazwischen liegen vier Tage. In keinem einzigen Schreiben an die Versicherung tauchte diese Position auf. Sie wurde bis zuletzt nicht nachgefordert.
Rechnerisch geht es hier um gut 200 Euro — vier Tage zu knapp 60 Euro. Keine große Summe im Verhältnis zu den rund 7.200 Euro, die reguliert wurden. Aber es ist Geld, das der Geschädigte zugestanden bekommen hätte und das schlicht niemand angemeldet hat. Und es ist Geld, um das nicht gestritten wurde — die Versicherung hätte es vermutlich anstandslos gezahlt, so wie sie alles andere anstandslos gezahlt hat.
Wichtig ist dabei der richtige Rechenrahmen, denn er wird häufig falsch angesetzt: Das Gutachten stellte ausdrücklich fest, dass die Verkehrssicherheit durch den Schaden nicht beeinträchtigt war. In diesem Fall beschränkt sich der ersatzfähige Zeitraum auf die tatsächliche Reparaturdauer. Der Zeitraum zwischen Unfall und Gutachtenvorlage sowie eine Überlegungszeit sind dann gerade nicht anzusetzen — anders als bei einem nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug. Wer hier pauschal ab dem Unfalltag rechnet, fordert zu viel und liefert der Gegenseite eine Angriffsfläche in einem Fall, in dem es gar keinen Streit gab.
Warum es Nutzungsausfall auch für ein fahrbereites Auto gibt, haben wir an einem anderen Fall ausführlicher beschrieben: Parkschaden: Nutzungsausfall gibt es auch für ein fahrbereites Auto.
Was in diesem Fall gut lief
Zwei Dinge sind erwähnenswert, weil sie nicht selbstverständlich sind.
Erstens forderte das Forderungsschreiben die Versicherung ausdrücklich auf, die Sachverständigenkosten direkt an den Gutachter zu zahlen. Die Versicherung tat das auch — rund 1.500 Euro gingen ohne Umweg und ohne Kürzung direkt an das Sachverständigenbüro. Das ist der saubere Weg: Der Geschädigte muss nicht in Vorleistung gehen und trägt das sogenannte Sachverständigenrisiko nicht allein.
Zweitens war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine drei Jahre alt. Das Forderungsschreiben wies ausdrücklich darauf hin, dass ein Verweis auf eine günstigere, nicht markengebundene Werkstatt in dieser Konstellation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt. Ein solcher Verweisungsversuch kam gar nicht erst — was auch daran gelegen haben dürfte, dass das Argument vorab und belegt auf dem Tisch lag.
Was Sie als Geschädigter mitnehmen können
- Geben Sie Ihre Kontodaten früh heraus. Nicht, wenn das Geld fließt, sondern wenn das Mandat beginnt. Das spart am Ende leicht zwei Wochen.
- Freigaben zügig erteilen. Jeder Tag, den ein fertiges Forderungsschreiben auf Ihre Freigabe wartet, ist ein Tag, an dem die Prüffrist der Versicherung noch nicht einmal angelaufen ist.
- Fragen Sie nach dem Nutzungsausfall. Wenn Ihr Fahrzeug repariert wurde und Sie in dieser Zeit keinen Mietwagen hatten, steht Ihnen dem Grunde nach eine Entschädigung zu. Der Tagessatz steht in Ihrem Gutachten.
- Achten Sie darauf, was nach einer Fristsetzung passiert. Eine Mahnung ohne Folgen bringt nichts. Nach Ablauf der angemessenen Prüffrist ist der Versicherer in Verzug, und das hat konkrete finanzielle Folgen für ihn.
- Ein unstrittiger Fall ist kein schneller Fall. Rechnen Sie auch ohne Streit mit mehreren Wochen. Das ist normal und kein Grund zur Sorge — aber ein Grund, den Ablauf im Blick zu behalten.
Ein Schadengutachten ist dabei die Grundlage für alles Weitere: Es beziffert nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wertminderung, Nutzungsausfall und Reparaturdauer. Positionen, die nicht im Gutachten stehen, werden erfahrungsgemäß auch nicht gefordert. Und Positionen, die nicht gefordert werden, zahlt keine Versicherung von sich aus.
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